Pressemitteilungen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom Nr. 003/2026 vom 05.01.2026

Urteil des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung des Geschäftsführers eines Abfallentsorgers
gegen den Angeklagten rechtskräftig

Beschlüsse vom 6. August 2025 – 6 StR 315/24

Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Neuruppin verworfen, das ihn wegen Bestechung in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.982.658,63 Euro angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Komplettanbieterin für Deponietechnik. Er gewährte dem Geschäftsführer einer Abfallentsorgungsgesellschaft, die in Brandenburg mehrere Deponien betrieb, in den Jahren 2015 bis 2019 Zuwendungen im Wert von insgesamt 696.325,10 Euro. Im Gegenzug wurde das Unternehmen des Angeklagten – die Einziehungsbeteiligte – bei Auftragsvergaben bevorzugt. Hierdurch erzielte die Einziehungsbeteiligte Gewinne in Höhe des Einziehungsbetrages. 

Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht den Geschäftsführer der Abfallentsorgungsgesellschaft als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB eingestuft. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass die Abfallentsorgungsgesellschaft, für die er tätig war, staatlicher Steuerung durch zwei Bundesländer unterlag. Das Urteil des Landgerichts Neuruppin ist damit gegen den Angeklagten rechtskräftig.

Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten hat der Senat das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil die diesbezüglichen Feststellungen beweiswürdigend nicht belegt waren. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 

Vorinstanz:

Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19. Januar 2024 – 13 KLs 26/23

§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

2. Amtsträger:

wer nach deutschem Recht

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

§ 334 StGB Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Karlsruhe, den 5. Januar 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Einführung der elektronischen Akte in der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit

Pressemitteilung Nr. 21/25 vom 18.11.2025

Am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist mit dem 17.11.2025 die elektronische Akte (E-Akte) eingeführt worden.
Sämtliche neu eingehenden Verfahren in allen Kammern des Landesarbeitsgerichts werden ab sofort nur noch elektronisch geführt.
Bei dem Arbeitsgericht Berlin erfolgt die Umstellung auf die E-Akte am 08.12.2025 für alle neu eingehenden Verfahren.
Zu den Umstellungsstichtagen bereits laufende Verfahren werden in beiden Instanzen in Papierform weitergeführt.
Von der elektronischen Aktenführung ausgenommen sind die Güterichterverfahren.
Mahnverfahren werden erst nach Abgabe an das Prozessgericht nach Widerspruch oder Einspruch als elektronische Akten geführt.
Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftstücken an die Gerichte für Arbeitssachen besteht– etwa für Personen, die vor dem Arbeitsgericht selbst auftreten – können Anträge, Klagen und Schriftsätze weiterhin in Papierform eingereicht werden.
In diesem Fall werden eingehende Papiere im Gericht zunächst gescannt und dann der E-Akte zugeordnet.
Im Hinblick auf laufende Schulungen sowie auf die Umstellung und die damit verbundenen Neuerungen wird um Verständnis dafür gebeten, dass es anfangs bei der Bearbeitung einzelner Vorgänge zu Verzögerungen kommen kann.

 

Elektronische Fußfesseln und Anti-Gewalt-Trainings zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Pressemitteilung Nr. 70/2025 vom 19.11.2025

Mit mehreren Gesetzesänderungen will die Bundesregierung den Schutz vor häuslicher Gewalt verbessern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass Familiengerichte Gewalttäter zum Tragen von elektronischen Fußfesseln verpflichten können. Außerdem sollen sie Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, etwa Anti-Gewalt-Trainings, oder Gewaltpräventionsberatungen verpflichten können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Häusliche Gewalt ist kein Schicksal. Wir können etwas tun. Und wir müssen es. Alle paar Minuten wird in Deutschland eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner angegriffen. Beinahe jeden zweiten Tag tötet ein Mann seine Partnerin oder Ex-Partnerin. Unser Rechtsstaat muss mehr tun, um diese Gewalt zurückzudrängen. Unser Rechtsstaat muss insbesondere Frauen besser gegen häusliche Gewalt schützen.

Mit unserem Gesetzentwurf setzen wir auf neue Instrumente. Familiengerichte sollen Gewalttäter künftig zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten. Außerdem sollen sie Anti-Gewalttrainings anordnen können. Ich bin überzeugt: Diese Maßnahmen machen im Kampf gegen häusliche Gewalt einen echten Unterschied. Das Beispiel Spanien zeigt: Die elektronische Fußfessel kann Leben retten. Auch Anti-Gewalttrainings können Übergriffe verhindern. Der heutige Gesetzentwurf setzt konsequent auf eine bessere Prävention von häuslicher Gewalt – und dieses Ziel werden wir als Bundesregierung auch weiterhin mit Entschiedenheit verfolgen.“

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht vornehmlich Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor. Das Gewaltschutzgesetz wird von den Familiengerichten angewendet. Familiengerichte können danach auf Antrag von Betroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung erlassen. Insbesondere können sie eine Gewaltschutzanordnung erlassen, die einem Gewalttäter zum Beispiel verbietet, die Wohnung der von ihm bedrohten Person zu betreten oder sich der bedrohten Person zu nähern. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt den Gewaltschutz durch das Polizeirecht und das Strafrecht.

Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:

Elektronische Fußfessel zur Durchsetzung von Annäherungsverboten
Familiengerichte sollen Gewalttäter künftig in Hochrisikofällen zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Mit der elektronischen Fußfessel soll sichergestellt werden, dass Gewalttäter Gewaltschutzanordnungen (also insbesondere Annäherungsverbote) befolgen bzw. dass sie dagegen nicht unbemerkt verstoßen können. Gewaltbetroffenen Personen soll auf Wunsch ein Zweitgerät zur Verfügung gestellt werden, das anzeigt, wenn der Täter sich dem Opfer unerlaubt nähert. Vorgesehen ist, dass die Stelle, die die elektronische Fußfessel technisch überwacht, automatisch alarmiert wird, wenn der gerichtlich festgelegte Mindestabstand zwischen Gewalttäter und Opfer unterschritten wird. Die Überwachungsstelle kann das Opfer dann umgehend warnen und die örtlich zuständige Polizeibehörde informieren, sofern dies erforderlich erscheint. Die Änderung soll auch im Eltern-Kind-Verhältnis gelten.

Soziale Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen
Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, etwa Anti-Gewalt-Trainings, zu verpflichten. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen. Die Änderung soll auch im Eltern-Kind-Verhältnis gelten.Ist eine Teilnahme eines Täters an einem sozialen Trainingskurs nicht geeignet, etwa weil der Täter keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt, soll es zusätzlich möglich sein, ihn zu einer Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Dies kann sinnvoll sein, um den Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs zu motivieren.

Höhere Strafen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen
Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen (also insbesondere Annäherungsverbote) sollen schärfer geahndet werden können. Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden.

Einholung von Auskünften aus dem Waffenregister
Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen. Das dient der verbesserten Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen.

Den Regierungsentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

FAQ_RegE_GewaltschutzG.pdf