FAQ
Ja, Sie müssen von Ihrem Arbeitgeber freigestellt werden, um an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen. zu können. Dieses ist sogar gesetzlich festgeschrieben. In § 45 Abs. 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) steht: „Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“ Das bedeutet, dass Sie für die Zeit im Gericht keinen Urlaubstag nehmen müssen, diese auch nicht vor- oder nacharbeiten müssen. Sie dürfen auch nicht bei Prämienvergaben und Beförderungen benachteiligt werden, weil Sie wegen der Ausübung Ihres Schöffenamtes manchmal fehlen. Hindert Sie der Arbeitgeber daran, bei Gericht zu erscheinen, wenn Sie als Schöffe geladen wurden, macht er sich strafbar. Ihm kann ein Ordnungsgeld auferlegt werden, genauso übrigens Ihnen auch, wenn Sie unentschuldigt einem Termin fernbleiben. Das Ordnungsgeld bewegt sich in einem Rahmen von 5 bis 1.000 Euro, wozu zusätzlich noch die Kosten kommen können, die durch den verursachten Ausfall der Verhandlung entstanden sind.
Gleich beim ersten Termin wird es für die neuen Schöffen in die „Vollen“ gehen und keine Kennenlern- und Aufwärmphase geben. Wichtig ist es, mindestens eine Viertelstunde vor Verhandlungsbeginn am angegebenen Ort zu erscheinen. Denn vor der Verhandlung wird der Vorsitzende Richter die Schöffen kurz in den Prozess einführen: Was wird gegen wen verhandelt. Dabei können die Schöffen auch feststellen, ob sie eventuell Angeklagte oder andere Prozessbeteiligte aus privaten oder beruflichen Gründen kennen. Das sollten sie dann sofort dem Richter mitteilen, der eine mögliche. Befangenheit prüft. Vor Beginn ihres ersten Prozesses müssen die Schöffen vereidigt werden, denn ansonsten gelten sie als nicht anwesend und der Prozess muss wiederholt werden. Besondere Dinge muss ein Schöffe zur Verhandlung nicht mitbringen. Dem Ort angemessene Kleidung ist selbstverständlich, Papier und Stift auch zu empfehlen, damit er sich Notizen machen kann – als Gedächtnisstütze, für Nachfragen, wenn ihm noch etwas nicht klar ist usw. Er sollte sich auch vorher mit dem Ablauf einer Gerichtsverhandlung vertraut machen (z. B. in dem Schöffenleitfaden der Justizverwaltungen ist dazu einiges nachzulesen). Der Schöffe hat das Recht, sich den Anklagesatz nach Verlesen durch den Staatsanwalt aushändigen zu lassen (nach Nr. 126 der Richtlinien über das Straf- und Bußgeldverfahren). Das stößt leider nicht immer auf Gegenliebe beim Richter, es kommt aber auf einen Versuch an. Wichtig für den Schöffen ist auch zu wissen, dass er ebenso wie die Berufsrichter das Recht haben, Fragen an Zeugen, Angeklagte, Sachverständige etc. zu richten, die zur Erhellung des angeklagten Sachverhaltes führen (Ausnahme: die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren erfolgt ausschließlich durch den Vorsitzenden – § 241a StPO). In der Beratung des Gerichtes über die Schuldfrage und das Strafmaß hat die Stimme des Schöffen genauso viel Gewicht wie die des Berufsrichters. Ein Urteil kann immer nur mit einer 2/3 Mehrheit gefällt werden (in einer großen Kammer mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen muss das Verhältnis der Stimmen also mind. 4:1 sein).
Nach neuerer Rechtslage sind Schöffen, die wieder gewählt wurden, nicht erneut zu vereidigen. In § 45 Abs. 2 DRiG steht, dass die Vereidigung für die Dauer des Amtes gilt, „bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit“. Schöffen, die zwischen ihren Amtszeiten pausierten, müssen dagegen wieder neu vereidigt werden. Ansonsten gelten sie in der Verhandlung als „nicht anwesend“, und das Gericht wäre nicht ordnungsgemäß besetzt.
Die Befreiung von einem Gerichtstermin ist an strenge Regeln gebunden. Das liegt an einer Bestimmung im Grundgesetz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Eine Vertretung durch eine x-beliebige andere Person ist nicht möglich. Eine Vertretung kommt nur dann in Betracht, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt. Die Vertretung eines entschuldigten Hauptschöffen wird durch einen Hilfsschöffen wahrgenommen und zwar denjenigen, der im Zeitpunkt des Vertretungsfalles an erster Stelle auf der Hilfsschöffenliste steht. Diese Regeln haben ihren Sinn. Es soll ausgeschlossen werden, dass an der Besetzung des manipuliert wird und die Schöffen nach dem Angeklagte oder seiner Tat bestimmt werden. Es gibt daher für den Schöffen keinen anderen Weg als dem Vorsitzenden des Gerichts darzulegen, dass er entweder verhindert ist (d.h. dass er körperlich nicht in der Lage ist, bei Gericht zu erscheinen, etwa weil er erkrankt ist) oder dass sein Erscheinen bei Gericht nicht zumutbar ist. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn er sich auf einer Dienstreise befindet und die Anreise zum Termin unzumutbar ist. Bloße Unannehmlichkeiten berechtigen nicht zu einer Entbindung vom Termin. An die Zumutbarkeit werden strenge Maßstäbe angelegt. Das ist auch keine Uneinsichtigkeit des Vorsitzenden, wenn er den Schöffen nicht freistellt. Die Freistellung kann von dem Verteidiger in dem Verfahren, an dem er teilnehmen solle, überprüft werden. Eine unzulässige Freistellung begründet die Revision gegen das künftige Urteil, weil das Gericht falsch besetzt wäre.
Der Vorsitzende kann einen Schöffen während der Hauptverhandlung nicht aus dem Saal schicken. Das käme einem Ausschluss aus dem Gericht gleich und dazu ist der Vorsitzende nicht befugt. Wenn der Vorsitzende ohne die Schöffen eine Absprache mit Staatsanwaltschaft und Verteidiung trifft, sind diese daran nicht gebunden. Sie können (im Rahmen des für die Straftat vorgesehen Strafmaßes) auch nach oben oder unten abweichen.
Ein Ersatzschöffe (früher Hilfsschöffe) unterscheidet von einem Hauptschöffen, dass er keinem bestimmten Spruchkörper und auch nicht für ein Jahr im voraus auf die Sitzungstermine dieses Spruchkörpers zugelost wurde. Ein Ersatzschöffe springt dann ein, wenn ein Hauptschöffe ausfällt bzw. von der Verhandlung entbunden wurde. Dann sucht die Gerichtsgeschäftsstelle schnell einen Ersatz und ruft den Ersatzschöffe an, der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Stelle der Ersatzschöffenliste steht. Ist dieser jedoch nicht zu erreichen, rückt er sofort an die letzte Stelle der Liste und der nächste wird angerufen. Das geschieht solange, bis ein Ersatzschöffe erreicht wird und sofort zur Sitzung kommen kann. Die Reihenfolge auf der Ersatzschöffenliste wird durch Los bestimmt und kann nicht willkürlich geändert werden. Ein Ersatzschöffe wird auch dann herangezogen, wenn in einem Umfangsverfahren Ergänzungsschöffen benötigt werden, die sofort die Funktion eines Hauptschöffen übernehmen, falls dieser während des Verfahrens ausfällt. Ersatzschöffe können auf die Schöffenliste nachrücken, wenn ein Hauptschöffe von dieser gestrichen wurde, oder wenn neue Strafkammern (Landgericht) oder Schöffengerichte (Amtsgericht) gebildet werden. Ein Ersatzschöffe muss sich auf sehr unregelmäßige und kurzfristige Einsätze einrichten. Er kann auch für längere Zeit nicht zum Einsatz kommen, weil er eventuell zu dem Zeitpunkt, als das Gericht in laut Reihenfolge der Ersatzschöffenliste einsetzen wollte, weder zu Hause noch am Arbeitsplatz erreichbar war.
Ein Schöffe ist dem Berufsrichter gleichgestellt, soweit es nicht gesetzlich anders geregelt ist. Zu seinen wichtigsten Rechten gehören u.a.:
- das Fragerecht an Angeklagte, Zeugen (außer Zeugen unter 16 Jahren), Sachverständige,
- Teilnahme an allen Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung,
- Mitentscheidung an allen verfahrensbeendenden Entscheidungen (Urteil, Einstellung), sowie an Entscheidungen, die mit dem Urteil zusammenhängen (z.B. Bewährungsauflagen),
- Teilnahme an verfahrensgestaltenden Entscheidungen wie Beweisanträge, Ausschluss der Öffentlichkeit, Erlass von Haftbefehlen.
Zu den Pflichten eines Schöffen gehören:
- Teilnahme an den Sitzungen (Entbindung nur in Ausnahmefällen möglich z.B. bei einem gesetzlichen Ausschlussgrund, wenn z.B. ein Verwandter angeklagt ist; bei Krankheit; bei Besorgnis der Befangenheit),
- Pflicht zur Verschwiegenheit (betrifft alles, was außerhalb einer öffentlichen Verhandlung beraten wird),
- Unparteilichkeit.
Die Entschädigung für alle ehrenamtlichen Richter regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG -, dessen Festlegungen seit 1. August 2013 gelten. Danach bekommen Schöffen für:
Zeitversäumnis: 6 Eur./Std.
Haushaltsführung: 14 Eur./Std.
Verdienstausfall: max. 24 Eur./Std.
bei längeren Verfahren von mehr als 20 bzw. 50 Tagen: max. 46 bzw. 61 Eur./Std.
Fahrkosten: bei PKW 0,30 Eur./km ansonsten tatsächliche Fahrkosten (Fahrkarte).
Tagegeld bei Abwesenheit vom Wohnort über 8 Std.: 6 – 24 Eur.
Bei der Entschädigung wird kein Unterschied mehr zwischen Ost und West gemacht. Die Entschädigungen für Zeitversäumnis, Haushaltsführung und Verdienstausfall werden maximal für 10 Stunden/Einsatztag gezahlt. Der Verdienstausfall ist immer als Bruttobetrag zu sehen; es sollte deshalb nicht vergessen werden, die Sozialabgaben z.B. über die Steuererklärung vorzunehmen. Die Entschädigung für Haushaltsführung wird an Hausfrauen und -männer gezahlt, die über kein eigenes Einkommen aus einer Berufstätigkeit verfügen und den Haushalt für mind. zwei Personen führen. Zunehmend werden in Entscheidungen der Berliner Gerichte Renten-Empfänger oder Empfänger eines Erwerbsersatzeinkommens nicht mehr als berechtigt für den Anspruch auf Haushaltsführungsentschädigung angesehen.
Steuerfrei ist die Entschädigung, die den Aufwand für das Amt „entlohnt“. Beachten Sie bitte jedoch, dass Sie bei Ihrer Steuererklärung die Aufwandsentschädigung nach § 16 JVEG für Ihre ehrenamtliche Richtertätigkeit (6,- Euro/Std.) angeben müssen. Es handelt sich dabei um eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen). Für diese Art Aufwandsentschädigung gilt ein Freibetrag von 2.400 Euro/Jahr, wenn jedoch jemand mehrere Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten erhält (z.B. Stadtverordneter, Gemeindevertreter), sind diese 2.400 Euro schnell überschritten.
Beginnt der Schöffe seine Anreise zum Gericht nicht von seinem Wohnort, so erhält er die Fahrtkosten ersetzt, die von seinem Wohnort aus entstanden wären. Sind die Kosten von dem anderen Ort jedoch niedriger, so erhält er nur die tatsächlich aufgewendeten niedrigeren Kosten erstattet. Mehrkosten von dem anderen Ort können erstattet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Erstattung liegt im Ermessen des Gerichts. Besondere Umstände können zum Beispiel darin liegen, dass ein Schöffe aus seiner Kur oder aus dem Urlaub anreisen muss. Die regelmäßige Anreise vom Wohnort z.B. eines 500 km entfernt lebenden Partners dürfte kein solcher besonderer Umstand sein, so dass mit einer Fahrtkostenerstattung nicht zu rechnen ist. Das Gericht wird darauf verweisen, dass die Termine langfristig bekannt sind, so dass eine Anreise vom Wohnort aus möglich ist. Ansonsten müsste das Gericht überlegen, ob der Schöffe am Gerichtsort seinen Hauptwohnsitz hat und deshalb von der Schöffenliste streichen.
Aufwendungen für einen Babysitter können als sonstige Aufwendungen gem. § 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt werden. Danach werden alle Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind. Da das Kind während des Gerichtseinsatzes des Mutter (oder des Vaters) nicht unbeaufsichtigt gelassen werden darf, ist der Einsatz eines Babysitters und damit auch dessen Bezahlung notwendig. Nicht notwendig allerdings sind Aufwendungen, die unentgeltlich erbracht werden müssen, etwa weil ein Familienmitglied zu der Leistung rechtlich verpflichtet ist. Bezahlt werden kann dem Babysitter das – übliche – Entgelt, d.h. es muss sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen (keine überzogenen Stundensätze). Am besten ist es, sich vorher am besten am Gericht zu erkundigen, bis zu welchem Satz die Kosten übernommen werden. Versicherungsschutz.
Ja, der Schöffe fällt wie alle ehrenamtlichen Richter unter den gesetzlichen Unfallschutz und ist damit bei allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung seines Ehrenamtes verbunden sind, unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist für ihn beitragsfrei. Die Kosten tragen die Unfallkassen der Länder. Der Versicherungsschutz gilt für den Weg zum und vom Gericht (ohne private Unterbrechungen oder Umwege), bei der Hauptverhandlung, mit dem Verfahren zusammenhängenden Ortsterminen, auch bei Schulungen. Hat der Schöffe einen Unfall in Zusammenhang mit dem Ehrenamt erlitten, ist es wichtig, dass er dieses sowohl der Schöffengeschäftsstelle seines Gerichtes meldet, die eine entsprechende Unfallanzeige an die jeweilige Landesunfallkasse weiterleitet, als auch dem behandelnden Arzt. Mehr zum gesetzlichen Unfallschutz für ehrenamtlich Tätige gibt die Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“, des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, die Sie sich unter untenstehendem Link herunterladen können. Weitere Informationen geben auch die Unfallkasse Berlin bzw. Brandenburg.
Die Auskunft, Schöffen haben kein Recht auf Einsicht in die Akten, ist schon deswegen falsch, weil in dem Fall des sog. Selbstleseverfahrens sogar vorgeschrieben ist, dass die Schöffen in die Akten sehen müssen, um die Urkunden und sonstigen Beweismittel zu lesen, auf deren Verlesung in der Hauptverhandlung verzichtet wird. Der BGH hat zwei Urteile gefällt (1960 und 1997), aus denen sich ergibt, dass der BGH die Akteneinsicht der Schöffen für zulässig, teilweise sogar für geboten hält.
Hier die Urteile:
Akteneinsicht von Schöffen Die Einsicht in die Anklageschrift durch Geschworene stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens dar. (Leitsatz d. Red.) BGH, Urteil vom 23.02.1960 – 1 StR 648/59
Aus den Gründen: Die Angeklagten nahmen im Jahre 1941 im litauischen Grenzgebiet an den von den nationalsozialistischen Machthabern befohlenen Massentötungen von Juden und als Kommunisten verdächtigten Landeseinwohnern teil. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar L in 315 Fällen, K in 415 Fällen, S und Sch-H in 526 Fällen. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte K rügt, dass die Anklageschrift von den Geschworenen eingesehen worden sei. Das könnte nach der vom BGH übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 32, 318; 53, 178; 69, 120; BGHSt 13, 73) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sein, der die Revision rechtfertigt. Der Senat hätte Bedenken, dieser Rechtsprechung weiterhin zu folgen. Er sieht keinen überzeugenden Grund, eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern aufrechtzuerhalten. Auch den Laienrichtern, die dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, darf nach Ansicht des Senats unbedenklich zugetraut werden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen. Jedoch besteht im gegenwärtigen Falle zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage kein Anlass, weil die Rüge der tatsächlichen Grundlage entbehrt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Geschworenen und des Ersatzgeschworenen wurde die Anklage den Geschworenen nicht zum Gebrauch überlassen. Sie verschafften sich auch auf andere Weise keine Einsicht. Dem Ersatzgeschworenen wurde sein Wunsch, die Anklage vor Abschluss der Verhandlung zu lesen, sogar ausdrücklich abgeschlagen.
Aushändigung von Tonbandprotokollen an Schöffen Werden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle) als Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. BGH, Urteil vom 26.03.1997 – 3 StR 421/96
Sachverhalt: Im Hauptverhandlungstermin vom 25.9.1995 wurden umfangreiche fremdsprachige Tonbandaufnahmen über eine nach § 100 a StPO angeordnete Telefonüberwachung vorgespielt, die anschließend durch einen Sprachsachverständigen anhand seiner bereits im Ermittlungsverfahren gefertigten Aufzeichnungen übersetzt wurden. Nachdem die Schöffen am Ende des Sitzungstages geäußert hatten, dass sie dem Wortwechsel im einzelnen nicht folgen konnten und ihnen die Handelnden ebenso wie die in den Gesprächen erwähnten Personen, die Bezugspunkte, Örtlichkeiten und mögliche Tarnbezeichnungen für Rauschgift undurchsichtig geblieben seien, ließ ihnen der Vorsitzende Kopien der in den Akten enthaltenen Aufzeichnungsprotokolle zur Nachbereitung der bereits abgespielten und zum Mitlesen der an den folgenden Sitzungstagen noch abzuspielenden Tonbandaufnahmen aushändigen. Die Aufzeichnungsprotokolle (71 Seiten) enthielten neben dem übersetzten Gesprächsinhalt Zusätze wie Datum, Anlässe, Namen der Protokollführer und Übersetzer, erläuternde Anmerkungen, Zuordnung der Gespräche zu Personen, Hervorhebung wichtiger Passagen durch Fettdruck u. ä.; daneben waren den Protokollen einige Bearbeitungszusätze der Berufsrichter wie etwa Unterstreichungen, Streichungen, Hinweise u.ä. beigefügt. Nachdem die Überlassung der Aufzeichnungsprotokolle an die Schöffen durch die Verteidiger der Angeklagten beanstandet worden war, hat das LG auch noch die Teile der Protokolle, wie Zusätze u. ä., die bislang noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Die auf diesen Sachverhalt gestützten Ablehnungsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter hat das LG als unbegründet zurückgewiesen, weil auch eine möglicherweise strafprozessordnungswidrige Überlassung von Aktenbestandteilen die Besorgnis der Befangenheit weder der Schöffen noch der damit befassten Berufsrichter rechtfertige. Das LG hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügten, blieben ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 18.11.1996 näher ausgeführt hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen nur die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, dass die Überlassung von Kopien der Telefonüberwachungsprotokolle an die Schöffen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen § 261 StPO verstoßen habe und dass ihre hierauf gestützten Befangenheitsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter zu Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Rügen sind unbegründet. Die Überlassung von aus den Akten stammenden Aufzeichnungsprotokollen an die Schöffen als Begleittext zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über den Inhalt und die Bedeutung der abgehörten Telefongespräche war zulässig und verstie&szig; nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit. Die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen ist – ebenso wie für die beisitzenden Berufsrichter – gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat sich bisher, soweit ersichtlich, nur mit dem Sonderfall der Überlassung einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen befasst und sie für unzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, dass eine solche Überlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderlaufe, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, dass sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus der Hauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung und beruflichen Erfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen unterscheiden könnten. Der BGH ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt. Jedoch hat der 1. Strafsenat in einem obiter dictum [Nebenbemerkung, d. Red.] Bedenken geäu&szilg;ert, dieser Rechtsprechung weiter zu folgen, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei. Auch den Laienrichtern, die dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut werden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen. Demgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der Literatur die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen im Hinblick auf eine gleichberechtigte, sachlich fundierte Entscheidung generell für zulässig, wenn nicht sogar im Einzelfall für geboten. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die Schöffen nicht aufrechterhalten werden kann, oder ob den Bedenken des 1. Strafsenats und der ablehnenden Meinung in der Literatur der Vorzug zu geben ist, wozu er allerdings neigt. Jedenfalls hält er die Überlassung von Tonbandprotokollen als Hilfsmittel zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der Hauptverhandlung für zulässig. Er kann dies, ohne vorlegen zu müssen, entscheiden, weil es sich bei der Überlassung solcher Unterlagen um einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt als bei der Kenntnisnahme des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen handelt, bei dem die Bewertung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Vordergrund steht. Nach § 30 I GVG üben die Schöffen ihr Richteramt grundsätzlich im gleichen Umfang, mit gleichem Stimmrecht und in gleicher Verantwortung wie die Berufsrichter aus. Sie haben dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und anderen im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen. Zwar können sich die Schöffen die erforderliche Tatsachengrundlage auch durch einen entsprechenden Sachvortrag eines Berufsrichters verschaffen, doch widerspricht es grundsätzlich der gebotenen Gleichstellung, sie von jeglicher unmittelbarer Kenntnisnahme aus den Akten auszuschließen. Andernfalls bestände die Gefahr, dass die Schöffen insbesondere in komplizierten Verfahren gegenüber den Berufsrichtern benachteiligt und zu bloßen Statisten werden. Demgegenüber hat die vom Reichsgericht angeführte Gefahr einer unzulässigen Einflussnahme des Akteninhalts auf die Urteilsfindung nicht ein solches Gewicht, dass sie den Ausschluss der Schöffen von jeglicher Aktenkenntnis rechtfertigt. Zum einen können die Berufsrichter entsprechend ihrer Pflicht, die Schöffen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen (vgl. Nr. 126 II RiStBV), durch entsprechende Erläuterungen dazu beitragen, dass auch diese den Unterschied zwischen den in den Akten schriftlich niedergelegten vorläufigen Ermittlungsergebnissen und den ausschließlich der Entscheidung zugrunde zulegenden Ergebnissen der Hauptverhandlung erfassen. Im übrigen sind Schöffen auch sonstigen Einflussnahmen durch wertende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und in wesentlich stärkerem Maße durch tendenziöse Berichterstattung durch die Medien ausgesetzt, von denen sie sich ebenfalls freimachen müssen, um zu einem unbeeinflussten Urteil zu gelangen. Bei diesen von außen kommenden Einwirkungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schöffe seine Pflicht, ihnen keinen Einfluss zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung zu gewinnen, kennt und beachtet. Ebenso wenig ist in der Verlesung der vollständigen Gründe eines im Revisionsrechtszug aufgehobenen Urteils eine unzulässige Beeinflussung der Schöffen gesehen worden. Schließlich wird von ihnen erwartet, dass sie sich etwa nach erfolgter Erhebung eines Beweises wegen eines später zutage tretenden Verwertungsverbots von diesem Beweisergebnis innerlich freimachen. Eine entsprechende Kritikfähigkeit ist den Schöffen auch gegenüber dem Akteninhalt zuzubilligen. Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass der Gesetzgeber den Schöffen durch das mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz) 1979 eingeführte und durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 erweiterte Selbstleseverfahren nach § 249 II StPO die Kenntnisnahme von Urkunden nicht nur gestattet, sondern sogar ausdrücklich vorschreibt. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die in den Tonbandprotokollen enthaltenen Zusätze erläuternder und wertender Art durch ergänzende Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die auf die Überlassung dieser Unterlagen gestützten Ablehnungsgesuche sind somit ebenfalls unbegründet. Die Zusätze sind weder vom Umfang noch vom Inhalt her geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Schöffen zu begründen.
Die nächste Schöffenwahl findet 2028 statt. Zu Beginn des Jahres 2028 rufen die Gemeinden – in Berlin die Bezirksverwaltungen – ihre Bürgerinnen und Bürger auf, sich für dieses Amt freiwillig zur Verfügung zu stellen.
Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2029 und dauert bis 2033. Zwischendurch ist kein Einstieg in eine jetzige Amtszeit möglich. Die aktuelle Amtszeit begann am 1. Januar 2014 und dauert bis zum 31. Dezember 2028.
Sie wenden sich an Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung – in Berlin Ihre Bezirksverwaltung – und melden dort Ihre Bewerbung für das Schöffenamt an. Dazu müssen Sie ein Bewerbungsformular ausfüllen und unterschreiben, das folgende Angaben enthalten soll: Name, evtl. Geburtsname
Vorname
Geburtsort
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Beruf
Anschrift.
Außerdem müssen Sie noch versichern, dass Sie nicht vorbestraft sind, gegen Sie kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und dass Sie nicht hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren.
Wenn Sie sich als Jugendschöffe bewerben wollen, schreiben Sie noch dazu, über welche Erfahrungen Sie in der Jugendarbeit bzw. -erziehung verfügen. Die Bewerbung zum Jugendschöffen richten Sie an das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises, in Berlin Ihres Stadtbezirkes.
Sie können sich aber auch von einem Verein oder einer Organisation vorschlagen lassen, in dem/der Sie besonders aktiv sind und deren Mitglieder Sie besonders gut kennen und bei Ihrer Bewerbung gern unterstützen wollen. Dieses Vorschlagsschreiben muss dann ebenfalls mit den oben genannten persönlichen Angaben ergänzt werden.
Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zwischen 25 und 70 Jahre alt sein, in der Gemeinde oder Stadt, in der Sie sich bewerben wollen, wohnen und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sein. Allerdings sind bestimmte Personen vom Schöffenamt ausgeschlossen. So ist derjenige zu diesem Amt unfähig, dem infolge Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter abgesprochen wurde. Nicht berufen werden sollen auch Personen, die wegen geistiger und körperlicher Gebrechen nicht zu diesem Amt geeignet sind; die in Vermögensverfall (z.B. Insolvenzverfahren) geraten sind; die bereits zwei Amtsperioden dieses Amt innehatten. In letzterem Fall muss eine Pause von fünf Jahren (ab 2009) zwischen dem letzten Einsatz und jetziger Bewerbung liegen. Sie sollten jedoch einige persönliche Fähigkeiten für dieses Amt mitbringen, die in keinem Gesetz stehen:
Berufs- und Lebenserfahrung; Menschenkenntnis; soziales Verständnis, um eine Tat in ihr Umfeld einordnen zu können; Vorurteilsfreiheit; Verantwortungsbewusstsein und Mut zum Richten über andere Menschen; eine eigene Meinung vertreten und die anderer akzeptieren können.
Ihre Bewerbung wird auf die Vorschlagsliste Ihrer Gemeinde/Stadt – in Berlin des Stadtbezirkes – gesetzt. Die Vorschlagsliste wird meist im Frühjahr von den Gemeindevertretungen – in Berlin Bezirksverordnetenversammlungen – beschlossen und danach eine Woche öffentlich ausgelegt, um Einsprüche gegen eine oder mehrere Personen auf der Liste zu ermöglichen. Diese Liste sollte immer mindestens doppelt so viel Vorschläge enthalten als die Gemeinde dem zuständigen Amtsgericht und Landgericht unterbreiten soll, damit eine Wahl möglich ist. Nach Ablauf der Einspruchszeit leitet die Gemeinde die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weiter. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss unter Vorsitz eines Richters aus allen Listen der Gemeinden (Stadtbezirke) des Amtsgerichtsbezirkes zuerst die notwendige Anzahl der Hauptschöffen und Hilfsschöffen für das Amtsgericht und danach die Haupt- und Hilfsschöffen für das Landgericht. Die Hilfsschöffen werden immer aus dem Ort gewählt, an dem das Amts- bzw. das Landgericht seinen Sitz hat, weil Hilfsschöffen schnell einspringen müssen, wenn der Hauptschöffe für eine Verhandlung plötzlich ausfällt.
Für die Jugendschöffen wird die Vorschlagsliste vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Hier wird genau auf paritätische Aufteilung zwischen Frauen und Männern geachtet, weil bei den Jugendgerichten vorgeschrieben ist, dass immer ein Mann und eine Frau als Schöffen zur Hauptverhandlung herangezogen werden müssen. Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt am zuständigen Amtsgericht ebenfalls durch den Schöffenwahlausschuss unter Vorsitz eines Jugendrichters. Dieser wählt nach genau demselben Verfahren die Wahl der Jugendhaupt- und -hilfsschöffen für das Amtsgericht und das Landgericht.
Wer zum Schöffen oder Jugendschöffen gewählt wurde, erhält zum Jahresende vor Beginn der neuen Amtszeit eine Benachrichtigung vom Amts- oder Landgericht. Erst hierdurch erfährt er, an welchem Gericht er nun eingesetzt wird und ob er zum Haupt- oder Hilfsschöffen gewählt wurde. Wer zum Hauptschöffen gewählt wurde, erhält gleichzeitig die Termine für das erste Sitzungsjahr, zu denen er ausgelost wurde. Dieses sollten nicht mehr als zwölf sein. Bei mehreren Schöffengerichten an einem Gericht (z.B. am Berliner Kriminalgericht) wird auch die Nummer der Strafkammer mitgeteilt, in der er eingesetzt wird.