Unser Verband stellt immer wieder fest, dass es Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen nicht bekannt ist, dass alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter seit der Novelle 2004 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), nach § 45 (1a) Satz 3 ein bundesweit verankerten Kündigungsschutz genießen. Es heisst konkret:
„Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt“
Im Land Brandenburg gilt sogar ein genereller Kündigungsschutz (lt. Landesverfassung). Diese Verankerung würden wir uns auch für das Land Berlin wünschen und setzen uns dafür aktiv ein, denn Unabhängigkeit und Sorgenfreiheit ist bei unserer Ausübung des staatlichen Ehrenamtes, als ehrenamtliche Richterinnen und Richter wichtig.
Diese Regelungen gelten für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter:
– Schöffinnen und Schöffen
– Handelsrichterinnen und Handelsrichter
– ehrenamtliche Sozialrichterinnen und Sozialrichter
– ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Richter
– ehrenamtliche Landwitschaftsrichterinnen und Richter
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