Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Strafverfahrensrecht

Der Bundestag, Bundesrat und nicht zuletzt durch Ratifizierung des Bundespräsidenten wurden im Eilverfahren folgende Regelungen als Gesetz erlassen, die sofort wirken. Unsere ehrenamtlichen Richterinnen und Richter informieren wir mit dem Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Nr. 569 vom 27.03.2020:

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Der vollständige Gesetzestext inkl. zivilrechtlicher Festlegungen: Gesetz zur Abmilderung der COVID19 Pandemie