Corona-Pandemie: Die Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung

Im Folgenden verweisen wir auf eine Veröffentlichung als Leseempfehlung auf dem JURIS-Rechtsportal (https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/corona-videokonferenz.jsp), Herausgeber: juris GmbH, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken, Postfach 101564, 66015 Saarbrücken:

Die weltweite Verbreitung des Corona-Virus hat (nicht nur in Deutschland) zu weitgehenden Kontaktbeschränkungen und einem umfassenden wirtschaftlichen Lockdown geführt. Auch wenn derzeit Lockerungen umgesetzt werden, ist absehbar, dass bestimmte Einschränkungen auch weiterhin gelten werden und jeder Kontakt in der Praxis das Risiko einer Infektion birgt. Diese Umstände haben erhebliche Auswirkungen auch für die Justiz.

Der verfasste Beitrag von Dr. Reto Mantz und Jan Spoenle* erschien in der Ausgabe 11/2020 der Monatsschrift für Deutsches Recht – MDR 2020, 637-644 – und behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz gem. § 128a ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung im Zivilprozess aus Sicht der Praxis. Neben einer Darstellung der rechtlichen Hintergründe einschließlich der Vor- und Nachteile geben die Autoren Hinweise zur Technik und berichten über eigene Erfahrungen aus ihrer Praxis. In einem nächsten Beitrag (MDR 12/2020) wird das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO als eine weitere Handlungsoption der Justiz beleuchtet.