Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten entscheidet am 18.03.2020 über weiteres Vorgehen

Das Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten wird über das weitere einheitliche Vorgehen noch heute entscheiden.

Nach unseren zuverlässigen Quellen wird es wahrscheinlich so sein, dass ab sofort nur noch Haftsachen bearbeitet werden, d.h. Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet. Alle anderen Termine sollen aufgehoben werden.

Dazu wird voraussichtlich heute auch eine Presseerklärung veröffentlicht, wir informieren auch an dieser Stelle über Neuigkeiten.

COVIS19 / CORONA und die aktuellen Erklärungen der Berliner Justiz (Stand 17.03.2020) zum aktuellen Verfahren

Stand: 17. März 2020, 14.30 Uhr

Für den Justizvollzug wurden am 17. März 2020 folgende neuen Bestimmungen erlassen:

Außenkontakte / Besuche: Besuche in den Justizvollzugsanstalten werden ihrem Umfang nach auf monatlich zwei Stunden beschränkt. Zum Besuch wird grundsätzlich jeweils nur noch eine Person zugelassen. Kinder unter 16 Jahren werden nicht mehr zugelassen. Bei der Ausgestaltung der Besuche ist darauf zu achten, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Jeglicher körperlicher Kontakt ist untersagt. Langzeitbesuche und sog. Meetings werden untersagt. Besuche im Justizvollzugskrankenhaus werden ihrem Umfang nach auf monatlich zwei Stunden beschränkt und nur noch für Schwerstkranke sowie Gefangene unter 16 Jahren zugelassen, allerdings nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen.
Beschäftigung & Qualifizierung sowie Freizeit: Die Ausgestaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Freizeit- und Sportangeboten soll so erfolgen, dass Infektionsrisiken minimiert werden. Ist zu der Eindämmung der Pandemie die Schließung von Arbeitsbetrieben/Werkstätten notwendig bzw. werden Arbeitszeiten verkürzt und dadurch die Gefangenen in der Ausübung ihrer Arbeit bzw. Ausbildung gehindert, wird dennoch eine Vergütung gezahlt. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Inhaftierten – auch unter dem Eindruck sonstiger (massiver) Beschränkungen – weiterhin in gewohntem Umfang mit Nahrungs- und Genussmitteln versorgen und weitere Bedarfe abdecken können.
Externe: Der Zutritt Externer wird auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Besuche durch Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfer entfallen. Ebenso finden keine Gottesdienste und Freitagsgebete mehr statt. Die Arbeit der Anstaltsbeiräte wird weiter ermöglicht.
Offener Vollzug / Lockerungen: Geeignete – insbesondere bereits in Lockerungen erprobte – Gefangene sollen möglichst in den offenen Vollzug verlegt werden. Bei Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, soll die parallele Gewährung von Langzeitausgang wohlwollend geprüft werden. Aus dem geschlossenen Vollzug soll die Gewährung von Vollzugslockerungen auf unaufschiebbare Fälle beschränkt werden, um die Zahl von Außenkontakten zu minimieren.
Stand: 17. März 2020, 14:00 Uhr

Angesichts der Corona-Pandemie steht der Berliner Justizvollzug vor großen Herausforderungen. Bislang gibt es zwar keinen bestätigten Corona-Fall in einer Berliner Anstalt. Trotzdem bereitet sich der Justizvollzug darauf vor, personelle und medizinische Ressourcen vorzuhalten. Für den Fall von Erkrankungen oder Quarantäne steht dann Personal bereit. Aus diesem Grund haben der Justizsenator Dr. Dirk Behrendt, die Generalstaatsanwältin Margarete Koppers sowie die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten in Berlin am 16. März 2020 folgende Maßnahmen vereinbart, die ab heute umgesetzt werden:

Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren wird bis zum 15. Juli 2020 aufgeschoben. Das gilt allerdings nur für verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Untersuchungshaft befinden. Darüber hinaus darf keine Vollstreckungsverjährung drohen und es dürfen keine zwingenden Gründe im Einzelfall dagegensprechen.
Die Vollstreckung sämtlicher Ersatzfreiheitsstrafen wird bis zum 15. Juli 2020 unterbrochen, d.h. alle inhaftierten Personen, die sich ausschließlich zu diesem Zweck in einer Haftanstalt befinden, werden vorübergehend entlassen. Derzeit verbüßen 271 Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe. Bereits seit 13. März 2020 gilt ein viermonatiger Vollstreckungsaufschub für Ersatzfreiheitsstrafen in Berlin. Bei diesen Verurteilten handelt sich um Menschen, die eine Geldstrafe, beispielsweise wegen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis, nicht gezahlt haben und gegen die deshalb ersatzweise Freiheitsstrafen verhängt worden sind.
Nach Absprache mit dem brandenburgischen Justizministerium wird vorübergehend der Vollzug von Jugendarrest (§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 86f. JGG) in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg ausgesetzt. Am 22. März 2020 soll die Entlassung sämtlicher dann noch im Jugendarrest befindlicher Personen erfolgen. Nach derzeitigem Belegung betrifft das 19 männliche und eine weibliche Jugendliche.
Die Pressemitteilung finden Sie auf dem Link: https://www.berlin.de/sen/justva/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908021.php

Quelle:https://www.berlin.de/sen/justva/presse/informationen-zu-corona/

Im Gespräch mit der Berliner Justizstaatssekretärin am 06.03.2020

Am 06. März 2020 fand ein Gespräch mit der neuen Justizstaatssekretärin in der Berliner Senatsverwaltung für Justiz statt. Dieses Gespräch nach Ihrer Amtseinführung war zugleich ein
erstes Kennenlernen.

Wir konnten in gelöster Atmosphäre die aktuelle Situation, Positives wie auch Probleme erörtern.

Folgende thematische Schwerpunkte hatten wir an diesem Tag:
– Supervision für ehrenamtliche Richterinnen (hier wird der Bedarf durch unseren Verband geprüft, ob bestehende Programme ausreichen und gezielt angeboten werden können)
– Kündigungsschutz in die Landesverfassung (hier wurde auf die Änderung des Deutschen Richtergesetzes aus 2004 verwiesen, in §45 Absatz 1a, Satz 3 wurde explizit folgendes aufgenommen: „Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt“). Wir möchten natürlich weiterhin die Aufnahme des generellen Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, um ein Ausmanövrieren der Regelung erst gar nicht zu ermöglichen.
– „Wir im Rechtsstaat“ ist eine Aktion der Senatsverwaltung ohne Beteiligung der größten Gruppe in der Rechtsprechung, den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bisher. Hier gab es die Zusage, dass auch wir nun eingebunden werden. (https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/rechtsextremismus-rassismus-antisemitismus/projekt-wir-wir-im-rechtsstaat/artikel.749154.php)
– Die unterschiedliche Kommunikation bei den jeweiligen Gerichten und immer noch „steinzeitliche Zustände“, alles nur per Post als Teil des Spruchkörpers mit dem jeweiligen Vorsitzenden Richter oder Richterin zu erledigen, ist nicht mehr zeitgemäß. Dies trifft vor allem auf das Berliner Sozialgericht zu, welches zugleich das größte Gericht ist. Hier haben wir einen Gerichtsübergreifenden Workshop angeregt, um Best-Practise Beispiele auszutauschen, denn es gibt auch hier Vorreiter, die eine unkomplizierte Kommunikation per E-Mail in der Abteilung/Kammer
ermöglichen.
– Ebenfalls neu für uns war, dass in der Herbstkonferenz am 7.11.2019 bereits eine Namensänderung beschlossen wurde, die nun das Bundesministerium der Justiz noch umsetzen muss. Zukünftig wird nur noch unterschieden in Schöffen (in Ihrer aktiven Tätigkeit) und Ersatzschöffen (nicht aktiv beteiligte, jedoch in der Verhandlung beiwohnende).

Natürlich haben wir einen stetigen Austausch und viele weitere Themen besprochen, wie unsere Stellungnahme zum neuen JVEG Entwurf 2020 sowie die generellen Wartezeiten von Entschädigungen nach Antragseinreichung.

Anhang: BeschlussMinisterkonferenz2019

Bekanntmachung des Beschlusses der 90. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister

Auf diesem Wege möchten wir allen Schöffinnen und Schöffen den vollständigen Beschluss der Herbstkonferenz vom 7.11.2019 bekannt geben, die die Änderungen der gesetzlichen Bezeichnung „Hilfsschöffe“ betrifft:

Beschluss: (TOP II. 9.) Änderung der gesetzlichen Bezeichnung „Hilfsschöffe“

Berichterstattung: Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt

1. Die Justitzministerinnen und Justizminister haben die hohe Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Schöffinnen und Schöffen für die strafgerichtliche Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat erörtert.
2. Sie stellen fest, dass die gesellschaftliche Wertschätzung dieses Ehrenamts angesichts seiner allgemeiner Bedeutung und des mit seiner Ausübung verbundenen großen Engagements der Schöffinnen und Schöffen auch in den gesetzlichen Bezeichnungen zum Ausdruck kommen sollte.
3. Sie treten dafür ein, die derzeitige gesetzliche Bezeichnung „Hilfsschöffe“ durch die Bezeichnung „Ersatzschöffe“ zu ersetzen und bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Beschluss Ministerkonferenz 2019 als PDF

Der Verband setzt sich dafür ein, dass nur die Rolle im Prozess unterschieden wird, eine Begriffliche Trennung einer Schöffin oder eines Schöffen in der Schöffenperiode ist nicht zeitgemäß.

Alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter genießen Kündigungsschutz

Unser Verband stellt immer wieder fest, dass es Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen nicht bekannt ist, dass alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter seit der Novelle 2004 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), nach § 45 (1a) Satz 3 ein bundesweit verankerten Kündigungsschutz genießen. Es heisst konkret:

„Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt“

Im Land Brandenburg gilt sogar ein genereller Kündigungsschutz (lt. Landesverfassung). Diese Verankerung würden wir uns auch für das Land Berlin wünschen und setzen uns dafür aktiv ein, denn Unabhängigkeit und Sorgenfreiheit ist bei unserer Ausübung des staatlichen Ehrenamtes, als ehrenamtliche Richterinnen und Richter wichtig.

Diese Regelungen gelten für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter:
– Schöffinnen und Schöffen
– Handelsrichterinnen und Handelsrichter
– ehrenamtliche Sozialrichterinnen und Sozialrichter
– ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und Richter
– ehrenamtliche Landwitschaftsrichterinnen und Richter
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