Hinweise zur Antragsstellung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Tiergarten / Landgericht Berlin

Wir möchten unseren ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die offiziellen Hinweise für die Antragstellung hier anzeigen. Die Hinweise gelten für das Landgericht Berlin und Amtsgericht Tiergarten einheitlich. Die einheitliche Abrechnungsstelle ist das Amtsgericht Tiergarten.

2020 BehR Praktische Hinweise für die Antragsstelle auf Entschädigung vom Amtsgericht Tiergarten

Für Rückfragen stehen wir gerne auch als Verband zur Verfügung.

Unfallversicherung im Einsatzfall der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Sie gesetzlich versichert. In der Regel hat eine Unterweisung des zuständigen Gerichtes zu erfolgen, als Beispiel haben wir die Unterweisung zum Arbeitsschutz des Amtsgerichts Tiergarten hier beigefügt.

In Berlin sind Sie bei der Unfallkasse Berlin versichert, im Rahmen Ihrer Tätigkeiten bei

  • Verhandlungen
  • Beratungsterminen
  • mit den verfahren zusammenhängenden Ortsterminen
  • Schulungen
  • und die Wege von diesen Orten und zurück nach Hause/Arbeitsstätte (ohne Umwege)

Rückfragen können Sie an uns oder Ihr zuständiges Gericht natürlich sowie stellen. Unfallmeldungen erfolgen stets an das zuständige Gericht, von diesem erhalten Sie ein Formular „Unfallanzeige“ welches Sie dem Behandelnden Arzt in gleicher Weise zur Verfügung stellen müssten, für eine ordnungsgemäße Erfassung und Abrechnung direkt mit der Unfallkasse.

2020 BehR Unterweisung zum Arbeitsschutz und zu Versicherung – Amtsgericht Tiergarten

Gerichte finden Ihren Weg in der COVID 19 Pandemie – Verhandlungsrückstau verringert sich

Die COVID19 Schutzmaßnahmen sorgten Mitte März zu einem fast vollständigen Stillstand der Gerichte. Notbetrieb im Gericht sorgte dafür das nur bestimmte Verfahren und Anträge bearbeitet werden konnte. Die Grenzen der Heimarbeit, gerade der Richterinnen und Richter sowie aller Justizbeschäftigten zeigte den hohen Investitionsbedarf und auch Weiterbildungsbedarf, den es gerade in Gerichten in Berlin und Brandenburg gibt.

Die ersten offiziellen Lockerung des sogenannten „Shutdown“sind nun zu spüren und auch die Gerichte nehmen in gewisser Weise ihren regulären Verfahrensbetrieb auf – natürlich mit Hygienemaßnahmen und Hygienekonzepten.

Auch die Verfahren, welche unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern stattfinden, werden wieder terminiert und werden durchgeführt. Die Gesetzesänderungsvorschläge von einigen Verbänden, Verhandlungen ohne die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern durchzuführen, wo diese gesetzlich vorgesehen sind, können wir weder inhaltlich begründet nachvollziehen und nur unsere Empörung und Unverständnis zum Ausdruck bringen. Unser Bundesverband hat direkt eine Stellungnahme an den zuständigen Rechtsausschuss gesendet. Gerade die Beteiligung von der Lebensrealität in einer Prozessentscheidung ist für uns das wichtigste Instrument der Rechtssprechung, was es zu schützen und eigentlich eher auszubauen gilt. Unser demokratischer Rechtsstaat fusst auf der Akzeptanz der Bevölkerung.

Wir informieren auf unserer Seite zum Verlauf der Gesetzesinitiativen, sobald es Neuigkeiten gibt.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Strafverfahrensrecht

Der Bundestag, Bundesrat und nicht zuletzt durch Ratifizierung des Bundespräsidenten wurden im Eilverfahren folgende Regelungen als Gesetz erlassen, die sofort wirken. Unsere ehrenamtlichen Richterinnen und Richter informieren wir mit dem Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Nr. 569 vom 27.03.2020:

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Der vollständige Gesetzestext inkl. zivilrechtlicher Festlegungen: Gesetz zur Abmilderung der COVID19 Pandemie

Neuer Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Tiergarten (anlässlich CORONA/COVID19) – betrifft alle dortigen Schöffen

Folgender neuer Geschäftsverteilungsplan (Notfallplan) tritt wegen COVID 19 / Corona am 23.03.2020 in Kraft:

– Pro Serviceteam wird ein „Notdienstrichter“ eingesetzt, der für die Bearbeitung der unaufschiebbaren Entscheidungen der Abteilungen im Team zuständig ist.

– Neue Haftsachen werden in jeweils einer Abteilung der jeweiligen Sachgebiete (Allgemein, erw. Schöffengericht, BtM, Jugend, Verkehr, Wirtschaft) eingetragen und von diesem Richter/ dieser Richterin bearbeitet.

– Es sollen ab dem 23. März 2020 nur noch Haftsachen und wichtige Verfahren, deren Hauptverhandlung vor dem 23. März 2020 begonnen hat, verhandelt werden.

– In Zweifelsfragen sollen die Schöffen hier auf der Schöffengeschäftsstelle anrufen oder eine Mail an senden.

– Für das Landgericht gelten ähnliche Maßgaben. Es können dort aber auch wichtige Verfahren verhandelt werden, bei denen es sich nicht um Haftsachen handelt.

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