Gerichte finden Ihren Weg in der COVID 19 Pandemie – Verhandlungsrückstau verringert sich

Die COVID19 Schutzmaßnahmen sorgten Mitte März zu einem fast vollständigen Stillstand der Gerichte. Notbetrieb im Gericht sorgte dafür das nur bestimmte Verfahren und Anträge bearbeitet werden konnte. Die Grenzen der Heimarbeit, gerade der Richterinnen und Richter sowie aller Justizbeschäftigten zeigte den hohen Investitionsbedarf und auch Weiterbildungsbedarf, den es gerade in Gerichten in Berlin und Brandenburg gibt.

Die ersten offiziellen Lockerung des sogenannten „Shutdown“sind nun zu spüren und auch die Gerichte nehmen in gewisser Weise ihren regulären Verfahrensbetrieb auf – natürlich mit Hygienemaßnahmen und Hygienekonzepten.

Auch die Verfahren, welche unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern stattfinden, werden wieder terminiert und werden durchgeführt. Die Gesetzesänderungsvorschläge von einigen Verbänden, Verhandlungen ohne die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern durchzuführen, wo diese gesetzlich vorgesehen sind, können wir weder inhaltlich begründet nachvollziehen und nur unsere Empörung und Unverständnis zum Ausdruck bringen. Unser Bundesverband hat direkt eine Stellungnahme an den zuständigen Rechtsausschuss gesendet. Gerade die Beteiligung von der Lebensrealität in einer Prozessentscheidung ist für uns das wichtigste Instrument der Rechtssprechung, was es zu schützen und eigentlich eher auszubauen gilt. Unser demokratischer Rechtsstaat fusst auf der Akzeptanz der Bevölkerung.

Wir informieren auf unserer Seite zum Verlauf der Gesetzesinitiativen, sobald es Neuigkeiten gibt.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Strafverfahrensrecht

Der Bundestag, Bundesrat und nicht zuletzt durch Ratifizierung des Bundespräsidenten wurden im Eilverfahren folgende Regelungen als Gesetz erlassen, die sofort wirken. Unsere ehrenamtlichen Richterinnen und Richter informieren wir mit dem Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Nr. 569 vom 27.03.2020:

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2021

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Der vollständige Gesetzestext inkl. zivilrechtlicher Festlegungen: Gesetz zur Abmilderung der COVID19 Pandemie

Neuer Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Tiergarten (anlässlich CORONA/COVID19) – betrifft alle dortigen Schöffen

Folgender neuer Geschäftsverteilungsplan (Notfallplan) tritt wegen COVID 19 / Corona am 23.03.2020 in Kraft:

– Pro Serviceteam wird ein „Notdienstrichter“ eingesetzt, der für die Bearbeitung der unaufschiebbaren Entscheidungen der Abteilungen im Team zuständig ist.

– Neue Haftsachen werden in jeweils einer Abteilung der jeweiligen Sachgebiete (Allgemein, erw. Schöffengericht, BtM, Jugend, Verkehr, Wirtschaft) eingetragen und von diesem Richter/ dieser Richterin bearbeitet.

– Es sollen ab dem 23. März 2020 nur noch Haftsachen und wichtige Verfahren, deren Hauptverhandlung vor dem 23. März 2020 begonnen hat, verhandelt werden.

– In Zweifelsfragen sollen die Schöffen hier auf der Schöffengeschäftsstelle anrufen oder eine Mail an senden.

– Für das Landgericht gelten ähnliche Maßgaben. Es können dort aber auch wichtige Verfahren verhandelt werden, bei denen es sich nicht um Haftsachen handelt.

4-GVPAE

Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten entscheidet am 18.03.2020 über weiteres Vorgehen

Das Präsidium des Amtsgerichts Tiergarten wird über das weitere einheitliche Vorgehen noch heute entscheiden.

Nach unseren zuverlässigen Quellen wird es wahrscheinlich so sein, dass ab sofort nur noch Haftsachen bearbeitet werden, d.h. Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet. Alle anderen Termine sollen aufgehoben werden.

Dazu wird voraussichtlich heute auch eine Presseerklärung veröffentlicht, wir informieren auch an dieser Stelle über Neuigkeiten.

COVIS19 / CORONA und die aktuellen Erklärungen der Berliner Justiz (Stand 17.03.2020) zum aktuellen Verfahren

Stand: 17. März 2020, 14.30 Uhr

Für den Justizvollzug wurden am 17. März 2020 folgende neuen Bestimmungen erlassen:

Außenkontakte / Besuche: Besuche in den Justizvollzugsanstalten werden ihrem Umfang nach auf monatlich zwei Stunden beschränkt. Zum Besuch wird grundsätzlich jeweils nur noch eine Person zugelassen. Kinder unter 16 Jahren werden nicht mehr zugelassen. Bei der Ausgestaltung der Besuche ist darauf zu achten, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Jeglicher körperlicher Kontakt ist untersagt. Langzeitbesuche und sog. Meetings werden untersagt. Besuche im Justizvollzugskrankenhaus werden ihrem Umfang nach auf monatlich zwei Stunden beschränkt und nur noch für Schwerstkranke sowie Gefangene unter 16 Jahren zugelassen, allerdings nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen.
Beschäftigung & Qualifizierung sowie Freizeit: Die Ausgestaltung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Freizeit- und Sportangeboten soll so erfolgen, dass Infektionsrisiken minimiert werden. Ist zu der Eindämmung der Pandemie die Schließung von Arbeitsbetrieben/Werkstätten notwendig bzw. werden Arbeitszeiten verkürzt und dadurch die Gefangenen in der Ausübung ihrer Arbeit bzw. Ausbildung gehindert, wird dennoch eine Vergütung gezahlt. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Inhaftierten – auch unter dem Eindruck sonstiger (massiver) Beschränkungen – weiterhin in gewohntem Umfang mit Nahrungs- und Genussmitteln versorgen und weitere Bedarfe abdecken können.
Externe: Der Zutritt Externer wird auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Besuche durch Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfer entfallen. Ebenso finden keine Gottesdienste und Freitagsgebete mehr statt. Die Arbeit der Anstaltsbeiräte wird weiter ermöglicht.
Offener Vollzug / Lockerungen: Geeignete – insbesondere bereits in Lockerungen erprobte – Gefangene sollen möglichst in den offenen Vollzug verlegt werden. Bei Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, soll die parallele Gewährung von Langzeitausgang wohlwollend geprüft werden. Aus dem geschlossenen Vollzug soll die Gewährung von Vollzugslockerungen auf unaufschiebbare Fälle beschränkt werden, um die Zahl von Außenkontakten zu minimieren.
Stand: 17. März 2020, 14:00 Uhr

Angesichts der Corona-Pandemie steht der Berliner Justizvollzug vor großen Herausforderungen. Bislang gibt es zwar keinen bestätigten Corona-Fall in einer Berliner Anstalt. Trotzdem bereitet sich der Justizvollzug darauf vor, personelle und medizinische Ressourcen vorzuhalten. Für den Fall von Erkrankungen oder Quarantäne steht dann Personal bereit. Aus diesem Grund haben der Justizsenator Dr. Dirk Behrendt, die Generalstaatsanwältin Margarete Koppers sowie die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten in Berlin am 16. März 2020 folgende Maßnahmen vereinbart, die ab heute umgesetzt werden:

Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren wird bis zum 15. Juli 2020 aufgeschoben. Das gilt allerdings nur für verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Untersuchungshaft befinden. Darüber hinaus darf keine Vollstreckungsverjährung drohen und es dürfen keine zwingenden Gründe im Einzelfall dagegensprechen.
Die Vollstreckung sämtlicher Ersatzfreiheitsstrafen wird bis zum 15. Juli 2020 unterbrochen, d.h. alle inhaftierten Personen, die sich ausschließlich zu diesem Zweck in einer Haftanstalt befinden, werden vorübergehend entlassen. Derzeit verbüßen 271 Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe. Bereits seit 13. März 2020 gilt ein viermonatiger Vollstreckungsaufschub für Ersatzfreiheitsstrafen in Berlin. Bei diesen Verurteilten handelt sich um Menschen, die eine Geldstrafe, beispielsweise wegen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis, nicht gezahlt haben und gegen die deshalb ersatzweise Freiheitsstrafen verhängt worden sind.
Nach Absprache mit dem brandenburgischen Justizministerium wird vorübergehend der Vollzug von Jugendarrest (§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 86f. JGG) in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg ausgesetzt. Am 22. März 2020 soll die Entlassung sämtlicher dann noch im Jugendarrest befindlicher Personen erfolgen. Nach derzeitigem Belegung betrifft das 19 männliche und eine weibliche Jugendliche.
Die Pressemitteilung finden Sie auf dem Link: https://www.berlin.de/sen/justva/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908021.php

Quelle:https://www.berlin.de/sen/justva/presse/informationen-zu-corona/